JudikaturJustizRS0106668

RS0106668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2020

Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.

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