JudikaturJustizRS0106639

RS0106639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1997

Mit leichten Verletzungen muß bei Sportausübung oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel (hier: Verletzung bei Benützung einer Wasserrutsche) gerechnet und derartiges daher als eigenes Risiko in Kauf genommen werden, könnte doch eine solche Verletzungsgefahr (Restrisiko) nur durch Maßnahmen gemindert werden, die Spiel und Sport in der dargebotenen Form (Benützen einer Wasserrutsche durch Hintereinanderrutschen mit an sich bei regelgemäßem Verhalten geeignetem Abstand) überhaupt ausschließen würden.