JudikaturJustizRS0106533

RS0106533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2022

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.

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