JudikaturJustizRS0106366

RS0106366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1997

Beklagter in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten ist regelmäßig der jeweilige Pflegegeldträger. Dies ergibt sich in den einzelnen Landesrechten zum Teil aus ausdrücklichen Klarstellungen (vergleiche § 19 Abs 3 Bgld PGG, § 18 Abs 3 Sbg PGG, § 19 Abs 2 Wr PGG) beziehungsweise aus den allgemeinen Verweisungen auf das ASGG, insbesondere auch auf dessen § 66. Das stmk PGG (StPGG) enthält zwar einen ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG (§ 19 Abs 2 letzter Satz), doch nennt § 18 als Träger des Pflegegeldes sowohl das Land wie auch die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut. Dennoch muß man auch in der Steiermark eine Parteistellung des Landes selbst als Pflegegeldträger im Gerichtsverfahren annehmen, wobei allerdings das Land durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde als Vollziehungsorgan, die auch den Bescheid erlassen hat, gemäß § 19 Abs 1 stmk PGG vertreten werden kann.

Entscheidungen
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