JudikaturJustizRS0106358

RS0106358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.

Entscheidungen
7