JudikaturJustizRS0106190

RS0106190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2006

Mit der vom Schöffengericht beschlossenen "Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter" (ohne annähernd absehbare Fortsetzungsmöglichkeit) ist die Hauptverhandlung beendet und die Strafsache in jenes Stadium der Ermittlungen zurückversetzt, das bezüglich der Haftbefristung dem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist. In dieser prozessualen Phase lebt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft ausnahmslos wieder auf, weshalb die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses zu beachten ist. Gegebenenfalls ist vom Untersuchungsrichter, allenfalls unter Anwendung des § 181 Abs 4 StPO, eine neuerliche Haftverhandlung durchzuführen.

Entscheidungen
3