RS0106173 – OGH Rechtssatz
RS0106173 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler.