JudikaturJustizRS0106171

RS0106171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2002

Pflicht des Abhandlungsgerichtes ist es, die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen, worunter auch die Überwachung der Handlungen des Testamentsvollstreckers fällt, weil diese Erfüllung eine Voraussetzung der Einantwortung der Erbschaft bildet (NZ 1918, 58). Hier: Genehmigung von durch den Testamentsvollstrecker vorgelegte Vereinstatuten durch das Abhandlungsgericht.

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2