RS0106171 – OGH Rechtssatz
RS0106171 – OGH Rechtssatz
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Pflicht des Abhandlungsgerichtes ist es, die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen, worunter auch die Überwachung der Handlungen des Testamentsvollstreckers fällt, weil diese Erfüllung eine Voraussetzung der Einantwortung der Erbschaft bildet (NZ 1918, 58). Hier: Genehmigung von durch den Testamentsvollstrecker vorgelegte Vereinstatuten durch das Abhandlungsgericht.