JudikaturJustizRS0106105

RS0106105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1997

Die Vollmacht zum Einschreiten der Finanzprokuratur beruht auf § 7 BIG-Gesetz - und ist damit in ausreichender Weise dargetan. Einer zusätzlichen Bekräftigung der Einschreiterbefugnis, etwa durch die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung, bedarf es nicht. Daß dies auch der Gesetzgeber so sieht, ergibt sich daraus, daß er der Finanzprokuratur durch Art III BGBl 1992/763 (im neuen Absatz 2 des § 2 ProkG) zusätzliche, und zwar fakultative Vertretungsbefugnisse zugewiesen hat, ohne § 4 Abs 1 ProkG zu ändern.

Entscheidungen
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