JudikaturJustizRS0106029

RS0106029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2019

Auch bei typischen Saisonarbeitsverhältnissen kann selbst dann, wenn sie auf eine kalendermäßig genau fixierte Zeit abgeschlossen werden, eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, sofern nur kein Mißverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Entspricht die Kündigungsfrist der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit, ist sie angemessen. Dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotelgewerbe und Gastgewerbe kann nicht entnommen werden, daß er die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen verbietet. § 48 ASGG.

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