JudikaturJustizRS0106017

RS0106017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2019

§ 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.

Entscheidungen
7