Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 20.387,84 EUR (darin 2.229,64 EUR USt und 350 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens…
Text Entscheidungsgründe: Die Stadt Graz war bis 2003 Eigentümerin einer Liegenschaft in Graz und überließ diese der nun klagenden reg. Genossenschaft mbH zur Nutzung bis 31. Dezember 2063. Bereits 1999 befanden sich auf der Liegenschaft 20 oder 21 baulich selbständige und als Superädifikate errichtete …
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt. Wenngleich die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zuläs…