§ 49a Wirksamkeit früherer Befristungen
§ 49a Wirksamkeit früherer Befristungen — MRG
§ 49a Wirksamkeit früherer Befristungen — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037230
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(2) Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.