JudikaturJustizRS0106007

RS0106007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.

Entscheidungen
17