JudikaturJustizRS0105975

RS0105975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Der Vermieter kann einen auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG gestützten Rückforderungsanspruch des Mieters, der einen die übliche Kaution übersteigenden Mehrbetrag zum Gegenstand hat, nur abwehren, wenn er behauptet und beweist, daß ihn - nach der Sachlage bei Abschluß der Kautionsvereinbarung - ein besonders hohes Risiko möglicher Forderungsausfälle traf. Umgekehrt steht es dem Mieter frei, ein im konkreten Fall geringeres Sicherstellungsrisiko geltend zu machen.

Entscheidungen
2