RS0105975 – OGH Rechtssatz
RS0105975 – OGH Rechtssatz
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Der Vermieter kann einen auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG gestützten Rückforderungsanspruch des Mieters, der einen die übliche Kaution übersteigenden Mehrbetrag zum Gegenstand hat, nur abwehren, wenn er behauptet und beweist, daß ihn - nach der Sachlage bei Abschluß der Kautionsvereinbarung - ein besonders hohes Risiko möglicher Forderungsausfälle traf. Umgekehrt steht es dem Mieter frei, ein im konkreten Fall geringeres Sicherstellungsrisiko geltend zu machen.