JudikaturJustizRS0105885

RS0105885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, das heißt mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann.

Entscheidungen
5