RS0105858 – AUSL BFH Rechtssatz
RS0105858 – AUSL BFH Rechtssatz
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BFH 6.3.1952, IV 28/52
Der BFH schließt sich der vom RFH in RStBl 1937,455 vertretenen Auffassung, daß die Kosten zur Erlangung des Doktortitels grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung sind, an.