JudikaturJustizRS0105858

RS0105858 – AUSL BFH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1952

BFH 6.3.1952, IV 28/52

Der BFH schließt sich der vom RFH in RStBl 1937,455 vertretenen Auffassung, daß die Kosten zur Erlangung des Doktortitels grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung sind, an.