JudikaturJustizRS0105729

RS0105729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich.

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