JudikaturJustizRS0105637

RS0105637 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer, der Entlohnung für seine Mühewaltung begehrt, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete. Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist dann nicht nötig, wenn in diesem Berufszweig üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, entlohnt werden. Es ist allerdings Sache des Klägers, einen entsprechenden Beweis für diese Verkehrsübung zu erbringen.

Entscheidungen
4