RS0105576 – OGH Rechtssatz
RS0105576 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat jemand aufgrund einer gesicherten Rechtsposition Anspruch auf Zuwendung einer unbelasteten Liegenschaft, muß er aber bei deren Erwerb deren Belastung mit einem Pfandrecht (in casu: für Forderungen gegen Dritte) hinnehmen, so ist der Schaden bereits mit dem Erwerb des rechtswidrigerweise belasteten Vermögensguts eingetreten. Der Schaden ist mit der Differenz des Wertes ohne Belastung und mit der Belastung zu ermitteln.