RS0105535 – OGH Rechtssatz
RS0105535 – OGH Rechtssatz
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Weder § 82 GmbHG noch § 52 AktG setzen fest, dass verbotswidrige Geschäfte nichtig sind. Aus dem Zweck des Verbotes wird aber in beiden Fällen die Nichtigkeit verbotswidriger Geschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB abgeleitet. Auch Geschäfte, die gegen § 57 dAktG verstoßen, werden als nichtig erachtet. Die zu § 30 dGmbHG vertretene Ansicht, das verbotswidrige Geschäft sei nicht nichtig, sondern der einem verbotswidrigen Geschäft zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss sei nur unvollziehbar, hängt damit zusammen, dass § 30 dGmbHG das Gesellschaftsvermögen nur in Höhe des Stammkapitals schützt. (Mit ausführlicher Literaturdarstellung).