RS0105356 – OPM Rechtssatz
RS0105356 – OPM Rechtssatz
Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.
Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)