JudikaturJustizRS0105333

RS0105333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1996

Den Bediensteten des Publikumsdienstes gebührt "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des § 5 brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 bis 5 eine Prämie, die jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen ist. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen.