JudikaturJustizRS0105247

RS0105247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1938

Die Standesklage des unterschobenen Kindes, daß es nicht von den in der Matrik eingetragenen Eltern abstammt, ist eine an keine Frist gebundene Feststellungsklage.

RG 20.1.1943, VII 148/42; Veröff: DREvBl 1943/112