JudikaturJustizRS0105176

RS0105176 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 1940

RG 19.9.1940, IV B 31/40

Stellt bei einer Klage nach den §§ 50 bis 53 und 55 EheG die beklagte Partei einen Antrag nach § 61 Abs 2 EheG, so kann die klagende Partei einen Gegenantrag auf Mitschulderklärung stellen. Bei Anfechtung des Scheidungsurteiles im Ausspruch über das Verschulden ist auch der die Scheidung aussprechende Teil des Erkenntnisses nicht rechtskräftig geworden. In einem solchen Falle ist bei Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens das Urteil als Ganzes aufzuheben, wenngleich das Berufungsgericht an den Berufungsantrag auch im streitigen Eheverfahren gebunden ist.