§ 497 §. 497.
§ 497 §. 497. — ZPO
§ 497 §. 497. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Abs. 1 und 2 haben wieder den ursprünglichen Text aus 1895 (StGBl. Nr. 188/1945, Art. I Einleitungssatz; die Änderung aus 1943 ist damit wieder rückgängig gemacht).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020640
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(1) Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
(2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
(3) Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.