ZPO
Gliederung
(1) Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
(2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
(3) Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
§ 7 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 7
…und über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden, wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate der…
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