JudikaturJustizRS0105135

RS0105135 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1940

RG 04.03.1940, IV 468/39

Tatsachen, die schon in einem früheren Verfahren wegen Scheidung von Tisch und Bett vom Gericht als Scheidungsgründe nicht anerkannt wurden, können auch zu einer Begründung der Scheidung nach dem EheG nicht mehr herangezogen werden. Die Feststellung des Ehebruches im Spruch des Scheidungsurteiles hat bei einer Scheidung nach § 55 EheG auch dann zu unterbleiben, wenn der Ehebruch und das Verschulden des Klägers aus diesem Grund angenommen wurden und der Antrag auf Schuldausspruch gestellt wurde.