JudikaturJustizRS0105124

RS0105124 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1942

RG 6.5.1942, VIII 13/42

Das Gebot der Wiederholung der Beweisaufnahme bei eingetretenem Richterwechsel bezieht sich nur auf die von dem Prozeßgericht unmittelbar durchzuführenden Beweise; eine Wiederholung der schriftlich erstatteten Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Die ohne Einverständnis der Parteien erfolgte Verlesung begründet, sofern der Verfahrensverstoß sofort gerügt wurde, zwar keine Nichtigkeit, wohl aber einen Mangel des Verfahrens.