JudikaturJustizRS0105069

RS0105069 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1940

RG 30.9.1940, VIII 497/39

Eine Teilung der Schadenersatzpflicht kann vom Beschädiger nicht deswegen verlangt werden, weil der eingetretene Schaden außer auf sein schuldhaftes Verhalten auch auf eine Reihe zufälliger Umstände mit zurückzuführen ist.