RS0105069 – RG Rechtssatz
RS0105069 – RG Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
RG 30.9.1940, VIII 497/39
Eine Teilung der Schadenersatzpflicht kann vom Beschädiger nicht deswegen verlangt werden, weil der eingetretene Schaden außer auf sein schuldhaftes Verhalten auch auf eine Reihe zufälliger Umstände mit zurückzuführen ist.