JudikaturJustizRS0105064

RS0105064 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1942

RG 22.4.1942, VIII 9/42

Ein Vertrag, mit welchem jemand einem anderen eine Liegenschaft gegen eine Baranzahlung und monatliche Raten bis zu seinem Tode oder bis zur Tilgung des Kaufpreisrestes und gegen die Gewährung der Versorgung bis zu seinem Tode übergibt, ist ein Glücksvertrag und keine gemischte Schenkung oder - in Ansehung des im Falle eines früheren Todes des Veräußerers nicht zu zahlenden Betrages ein widerruflicher Schulderlaß auf den Todesfall.