RS0105062 – RG Rechtssatz
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RG 12.2.1941, VIII 151/40
Das Übereinkommen, durch welches ein Erbe nach der Einantwortung der Verlassenschaft den ihm zugefallenen Nachlaß ganz oder teilweise einem anderen überträgt oder veräußert, erfordert zu seiner Gültigkeit weder die Errichtung eines Notariatsaktes noch die Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.