JudikaturJustizRS0105033

RS0105033 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1940

RG 27.5.1940, VIII 39/40

Wer sich gegen den Willen des Verfügungsberechtigten eigenmächtig die Verwaltung einer fremden Sache anmaßt, hat zumindest in dem Ausmaß zu haften, in dem der vertragsmäßige Verwalter dem Gesetz zu haften hat.

Entscheidung
0
0