+ K
RS0105033 – RG Rechtssatz
RG 27.5.1940, VIII 39/40
Wer sich gegen den Willen des Verfügungsberechtigten eigenmächtig die Verwaltung einer fremden Sache anmaßt, hat zumindest in dem Ausmaß zu haften, in dem der vertragsmäßige Verwalter dem Gesetz zu haften hat.
Wie gefällt dir GesetzeFinden.at?