JudikaturJustizRS0105012

RS0105012 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 1942

RG 22.7.1942, VIII 35

Es gibt im Außerstreitverfahren in der Regel keine Nichtigkeitsklage. Dafür hält aber die (geringere) Rechtskraftwirkung der meisten außerstreitigen "Verfügungen" die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Nichtigkeit auch nach Abschluß des Verfahrens nicht auf.

Veröff: DREvBl 1942/275

Entscheidung
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