RS0104876 – OGH Rechtssatz
RS0104876 – OGH Rechtssatz
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Daß eine durch eine Indexsteigerung eingetretene Erhöhung des Mietzinses nur nach vorheriger Ankündigung und nur für künftig fällige Mietzinse begehrt werden kann, soll verhindern, daß der Mieter mit Nachforderungen konfrontiert wird, die uU seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr belasten (Schutzzweck der Norm). Dieses Argument fällt aber weg, wenn der Mieter die Wertsicherungsentwicklung selbst verfolgt, die dadurch bedingten Zinserhöhungen berechnet und den dementsprechend erhöhten Zins tatsächlich zahlt. Die Einräumung eines Rückforderungsanspruches (§ 27 Abs 3 MRG) für solche Leistungen ist mit der Teleologie des Gesetzes nicht vereinbar.