JudikaturJustizRS0104789

RS0104789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1983

Bestätigt das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zB mit der Maßgabe, daß die Entschädigungssumme für die nach dem Enteignungsbescheid vom 08.01.1974 in Anspruch genommene Grundfläche von 7204 Quadratmeter mit 1.800.000,- Schilling festgesetzt und der Antragsgegnerin aufgetragen werde, diesen Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 508.115,- Schilling sohin 1.291.885,-

Schilling binnen 14 Tagen zu bezahlen, dann liegt keine bestätigende Entscheidung vor. Der Revisionsrekurs ist ohne die Beschränkung des § 16 AußStrG zulässig.