RS0104789 – OGH Rechtssatz
RS0104789 – OGH Rechtssatz
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Bestätigt das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zB mit der Maßgabe, daß die Entschädigungssumme für die nach dem Enteignungsbescheid vom 08.01.1974 in Anspruch genommene Grundfläche von 7204 Quadratmeter mit 1.800.000,- Schilling festgesetzt und der Antragsgegnerin aufgetragen werde, diesen Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 508.115,- Schilling sohin 1.291.885,-
Schilling binnen 14 Tagen zu bezahlen, dann liegt keine bestätigende Entscheidung vor. Der Revisionsrekurs ist ohne die Beschränkung des § 16 AußStrG zulässig.