RS0104676 – AUSL LG Hannover Rechtssatz
RS0104676 – AUSL LG Hannover Rechtssatz
Schließt der Versicherer mit dem geschädigten Dritten einen Vergleich, so ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht an den Vergleichsabschluß gebunden; er kann dem Regreßanspruch des Versicherers Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis entgegensetzen.
RS U LG Hannover (D) 1955/04/22 10 S 300/54 Veröff: NJW 1956,833