JudikaturJustizRS0104541

RS0104541 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1976

Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe der Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.

Entscheidung
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