RS0104541 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104541 – AUSL BAG Rechtssatz
Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe der Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.