JudikaturJustizRS0104477

RS0104477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2007

§ 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Wenn und soweit der gemäß § 394 EO begehrte Ersatz Kosten betrifft, die dem Gegner der gefährdeten Partei erwachsen sind, liegt daher eine in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung vor.

Entscheidungen
12