Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerinnen haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Erstklägerin erzeugt und vertreibt in ganz Österreich "H*****-Plastikinfusionsflaschen". Diese Arzneispezialität ist unter Z.Nr. 1-18012 in Österreich zugelassen. Es handelt sich dabei um eine Amantadinsulfat-Infusionslösung, die in 500 ml-Flaschen abgefüllt ist, 0,2 g Amantadinsu…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof seit der Neufassung des § 36 ApG über keinen gleichartigen Sachverhalt entschieden (s. vorher ÖBl 1966, 61 - Anstaltsapotheke hat; er ist aber nicht berechtigt. Die Beklagten sind der A…