RS0104239 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104239 – AUSL BAG Rechtssatz
Tarifvertraglich kann bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, statt das Arbeitsentgelt bar auszuzahlen, die Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmers bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen und der Arbeitnehmer seinerseits ein Konto, auf das die Überweisung durchgeführt werden kann, bei einem Kreditinstitut seiner Wahl einzurichten hat. Wird nachträglich von dem Kreditinstitut eine sogenannte Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,-- DM monatlich eingeführt, muß mangels besonderer anderweiter Vereinbarung diese Gebühr vom Arbeitnehmer getragen werden.