JudikaturJustizRS0104024

RS0104024 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1967

Dringt die Deckungsklage des Versicherungsnehmers durch, so ist die Rückgriffs-Feststellungswiderklage des Versicherers aus § 158 f VersVG nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresse als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.

Veröff: VersR 1968,140

Entscheidung
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