Dringt die Deckungsklage des Versicherungsnehmers durch, so ist die Rückgriffs-Feststellungswiderklage des Versicherers aus § 158 f VersVG nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresse als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.
Veröff: VersR 1968,140