JudikaturJustizRS0103895

RS0103895 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2006

Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Bedienungstankstelle oder Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des Betruges (und nicht des Diebstahls) schuldig.

Entscheidungen
3