JudikaturJustizRS0103731

RS0103731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2006

Die Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Entscheidungen
5