JudikaturJustizRS0103702

RS0103702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2017

Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.

Entscheidungen
15