RS0103695 – OGH Rechtssatz
RS0103695 – OGH Rechtssatz
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Das Baurecht ist als ein in Voraussetzungen und Wirkungen besonders geregeltes dingliches Recht mit dem Eigentumsrecht an Liegenschaften oder Superädifikaten nicht vergleichbar. Auch der Bauzins hat in seiner rechtlichen Konstruktion als Reallast keine Rechtsähnlichkeit mit einer hypothekarisch sichergestellten Forderung.