JudikaturJustizRS0103491

RS0103491 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2011

Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes BGBl 1961/295 ist daher auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen, so dass auch unberücksichtigt bleiben muss, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht.

Entscheidungen
5