RS0103437 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103437 – AUSL BGH Rechtssatz
Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Waagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des KFG bejaht wird.
Veröff: NJW 1953,579