JudikaturJustizRS0103437

RS0103437 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1953

Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Waagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des KFG bejaht wird.

Veröff: NJW 1953,579

Entscheidung
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