RS0103435 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103435 – AUSL BGH Rechtssatz
Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des § 17 StVG entsprechend. Der Kraftfahrzeugführer muß sich also die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er sich nicht gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 StVG entlasten kann.
Veröff: NJW 1953,1262