JudikaturJustizRS0103435

RS0103435 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1953

Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des § 17 StVG entsprechend. Der Kraftfahrzeugführer muß sich also die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er sich nicht gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 StVG entlasten kann.

Veröff: NJW 1953,1262

Entscheidung
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