JudikaturJustizRS0103360

RS0103360 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Februar 1954

a) Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - zB zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hiedurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werden.

b) Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig, so kann eine nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfallen. Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher Schadensausgleich statt.

Veröff: NJW 1954,875

Entscheidung
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