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RS0103312 – AUSL BGH Rechtssatz
Die als Voraussetzung für das Scheidungsbegehren geforderte tiefe Zerrüttung der Ehe ist gleichbedeutend mit einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 EheG.
Veröff: NJW 1952,461
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