JudikaturJustizRS0103215

RS0103215 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1952

Ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht schon dann vor, wenn der Verletzte infolge Fahrlässigkeit den Fahrer trotz Genusses von Alkohol noch für fahrtüchtig gehalten hat. Die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung kann, wenn alle Unterlagen berücksichtigt worden sind, vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetzte oder Erfahrungssätze verstößt.

Veröff: NJW 1953,377 = MDR 1953,159

Entscheidung
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